Vor 30 Jahren: Das Bundesverfassungsgericht urteilt über Auslandseinsätze der Bundeswehr

Mit dem Ende der Ost-West-Konfrontation Anfang der 90er Jahre wurde die Welt leider nicht friedlicher. Gleichzeitig wuchs international der Wunsch, dass sich das vereinte Deutschland auch militärisch stärker am globalen Krisenmanagement beteiligt. Die Bundesregierung erfüllte diesen Wunsch mehrfach und entsandte deutsche Soldaten ins Mittelmeer, an den Persischen Golf, nach Kambodscha und Somalia sowie ein Flugabwehrgeschwader zur Unterstützung der amerikanischen Operation „Desert Storm“ in die Türkei. Gegen diese Beschlüsse klagten SPD und FDP vor dem Bundesverfassungsgericht. 

Vor 30 Jahren, am 12. Juli 1994, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr grundsätzlich verfassungsgemäß sind. Allerdings müsse der Bundestag vor einem Einsatz mit einfacher Mehrheit zustimmen. Nur bei Gefahr im Verzug könne man auf ein vorher erteiltes Mandat verzichten – dann müsse das Parlament aber nachträglich befragt werden. Mit diesem Urteil prägte das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Parlamentsarmee“. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass neben den Vereinten Nationen auch die NATO ein „System kollektiver Sicherheit“ sei. Seit 2005 regelt das Parlamentsbeteiligungsgesetz die Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.