Vor 40 Jahren: Schengen I: Schrittweise Abschaffung von Grenzkontrollen an gemeinsamen Binnengrenzen

„Schengen I“ ebnete einem Europa ohne Binnengrenzen den Weg. Auf Initiative Bundeskanzler Helmut Kohls und des französischen Staatspräsidenten François Mitterrand unterzeichneten die Beauftragten der Länder Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg das Abkommen auf der Mosel bei Schengen an Bord des luxemburgischen Schiffs M.S. Princesse Marie-Astrid.

Die vertraglichen Regelungen traten bereits einen Tag später am 15. Juni 1985 in Kraft. Sie führten Kontrollverfahren ohne Wartezeiten (grüne Scheibe) und die Einrichtung gemeinsamer Kontrollstellen ein und brachten Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr sowie im Straßengüterverkehr.

Die Angleichung der Sichtvermerkspolitik, bessere Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden und die entschiedene Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität sollten die Sicherheit verstärken – besonders aber die Verlegung der Kontrollen an die Außengrenzen. Schließlich waren und sind strenge Personenkontrollen an den Außengrenzen in der Logik der Vereinbarungen von Schengen ein wichtiges Gegengewicht zum Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen.

„Europa dem Bürger in der Praxis, im Alltag und auch im emotionalen Bereich näherzubringen“, war Helmut Kohl besonders wichtig. „Wir haben hier ganz wesentliche Fortschritte gemacht“, erklärte er im deutschen Bundestag. Die später mehrfach modifizierten Regelungen (Schengen I bis III) konstituieren einen wesentlichen Pfeiler des „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ der Europäischen Union. Schengen I trieb vor allem die Schaffung des europäischen Binnenmarktes voran und hatte von Beginn an eine wichtige Modellfunktion für die gesamte EU.

Im Lauf der Zeit schlossen sich dem Gültigkeitsbereich des Schengen-Raum weitere Staaten der Europäischen Union an sowie die EU-Nichtmitglieder Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Von den ursprünglichen fünf Gründungsmitgliedern wuchs somit die Zahl der Mitglieder auf mittlerweile 27 an.

Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen blieb dabei prinzipiell möglich. Nach Artikel 23 kann ein Mitgliedsland „im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit" ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum an seinen Grenzen wieder Personen kontrollieren. Die Maßnahmen dürfen höchstens 30 Tage dauern oder solange, wie die „schwerwiegende Bedrohung" andauert. Der Staat entscheidet souverän und ist nach Artikel 24 nur dazu verpflichtet, die anderen Länder und die EU-Kommission zu informieren und die Gründe zu erläutern.